← Seite 573 | andere Seite aufrufen | zur Original-Abbildung wechseln | Über das Verzichtbuch / Hilfe | Seite 575→
Diese Seite wird in der Kartei Kießling nicht zitiert, da sie den Zeitraum ab 1650 betrifft.
Anno 1684 den 28ten 9bris ist vor behagtem Gericht erschienen
Franß von Gangolt bürger der f. Residentzstatt Dusseldorff alß testamen-
tarius cessionarius der donat... Weilandt Margarethen von Gangelt
Wittiben Holthausen, über die große in heisiger statt gelegene niessische
behausung in krafft und vorstandt deßwegen im Feb. 1683 hieselbst erhalte-
nen gerichtlicher adiudication, Wilhelmen Springer alß auch gerichtlich
angeordtneter Vormunden seines abgelebten schwagers Engelen Iserlohe
mit Catharinen Witte ehelich gezielt und nachgelassener underiahriger
Kinder, für sich und krafft von seiner Haußfrawen habender Hauß
Vollmacht, nahmens und von wegen derselben zu seiner pflegbe-
fohlenen behorff verzieg und außgang gethan sich seine Hauß-
fraw und Erben darvon entgüttet und enterbet und inen Springer
zu seiner pflegbefohlener behorff darahn gegütet und geerbet nach
landtrechten und gerichtsbrauch, und sich gutter bezahlung bedancket.
NB Bei dieser Verzieg bezahlung des Rests des Kauffschillings ist in acht
zue nehmen, daß es die Summa von 150 Rthr. welche dem H. Vice
Cantzlern H. Vortzen auß dem Kauffschilling competirt und in deßen uff den... in seinem nahmen von
deßen nahmen von hiesigen H. Richtern Ger. Conen empfangen
und und darüber gerechtigkeit quitirt.
NB Der Verziegpfennigh ad 3 Rthr. ist bezahlt
auch ist wegen des [...] platgens vorbehalten wan dasselb
in kunftig den Kosten geliebert werden konte dieselbe noch
6... Rthr. heraußgeben mußen.
Anno 1685 den 6. Februarii sein vor behagtem gericht er-
schienen Toniß im Ottenbruch und Treingen eheleute, und haben
ihrem respective schwager und bruder Werneren im Ottenbruch
zu behoff seiner seiner erster ehekinder über ihro Treingens Erb und Kindt-
gerechtigkeit am Ottenbrucher güt verzieg und außgang gethan
sie Tonniß und Treingen sich darvon entgüttet und enterbet und seinen
Werners ehekinder daran gegütet und geerbet nach landtrechten
und gerichtsbrauch und sich gutter bezahlung ihro Treingens guttgemachten
Erb und abstandtspfennigh bedanckt.
Zurück nach oben
← Seite 573 | andere Seite aufrufen | zur Original-Abbildung wechseln | Über das Verzichtbuch / Hilfe | Seite 575 →
Transkription: Max Kricke, im Auftrag des BVfF, gefördert durch
und
sowie