← Seite 566 | andere Seite aufrufen | zur Original-Abbildung wechseln | Über das Verzichtbuch / Hilfe | Seite 568→
Diese Seite wird in der Kartei Kießling nicht zitiert, da sie den Zeitraum ab 1650 betrifft.
Anno 1681 auff Dinstag den 30ten 7bris sein auff beschehene Vorstellung
Johanneßen Schlossers in der Steinbach vor behagtem Gericht erschie-
nen Peter von der Dellen und Giertraudt Heintges Eheleuthe unnd
haben für sich und ihre Erben ihme Schlosser dessen Haußfraw unnd
Erben über ihrer respective Elter und großelteren Erb unnd
Kindtgerechtigkeit ahn deme Erb und guth uffem Heintzen Hann aller-
massen Adolff in der Steinbach Sehl. dasselb über die dreißig Jahr
iure crediti in besitz und gebrauch gehapt Verzieg und außgang gethan
sich und ihre Erben mit Handt, Halm, und Mundt darvon entgüttet unnd
enterbet, und sie Johanneßen Schlosser und dessen Haußfraw und Erben
darahn gegüttet und geerbet nach landtrechten und gerichtsbrauch und
sich gutter bezahlung verglichenen abstandt und Verziegß pfenningh be-
dancket.
Eodem quo supra den 30ten 7bris 1681 ist Stein von der Dellen Wittib
Weilandt Engelen Hulßbecks, alß gerichtlich angeordnete Vormunderin
ihres mit ermelten Hulßbeckh Sehl. ehelich gezeugt und nachgelassenen
underjahrigen Sohnß Peter gnandt, vor behagtem Gericht erschienen
und hatt bei außgeschworenen Vormunder Eidt erhalten, daß mitt
deme zwischen ihr und Johanneßen Schlosser des Heintzen Haner gutts
halben eingangenen abstandts Vergleich darumb besser gethan
alß gelassen, weil sie biß dahin ... ... halbens Werth genossen
nunmehr aber dahe Schlosser dasselb ahn sich genohmen von demselben
nach dritten halben Rthr. zu behoeff ihres Kindts ... abstandt unnd
Verziegß pfenning noch den anerfallen Rthr. bekohmen worauff der
Vergleich gerichtlich ratificirt und sie Stein in krafft dessen für sich
und ihren Sohn ihme Schlosser seiner Haußfraw und Erben über ihre
Eleterliche Erb und Kindtgerechtigkeit ahn obge. Haner guth mit Handt
Halm und Mundt Verzieg und außgang gethan sich und ihren Sohn
darvon entgüttet und enterbet und inen Schlosser sampt seiner
Haußfrawen und Erben darahn gegüttet und geerbet nach landtrechten
und gerichtsbrauch und sich des verglichenen und bezalten abstandts und
Verziegß pfenningß halben zum fleißigsten bedancket.
Anno 1681 auff Dinstag den 4ten 9bris ahn gewohnlicher gerichtsstellen erschienen
Hanß Putsch und Biltgen Eheleuthe Adolff Janßen und Mettel Putsch Ehe-
leuthe, und haben ihrer Mohnen Mettelen Johan Putsch Wittiben über
ihre Elter und respective Schwiegerliche Erb und Kindtgerechtig-
keit [deß] Kochß D... guths Verziegh und außgangh gethan und sich
und ihre Erben darvon entgüttet und enterbet und ihre Mohn
Mettelen und dero Erben darahn gegüttet und geerbet nach
landtrechten und gerichtsbrauch.
Eodem quo supra Adolff Jansen und Mettel Putsch Eheleuth vor
gericht erschienen und haben also erscheinendt ihrem Schwager
und Schwiegerinnen Hanßen Putsch und dessen Ehefrawen über
ihr Erb und Kindtgerechtigkeit deß Herman Schroders guth im
Dahl Verzieg und außgangh gethan sich und ihre Erben darvon
entgüttet und enterbet und obge.en ihren Schwager und Schwiegerinnen
darahn gegüttet und geerbet nach landtrechten und gerichts
brauch.
Zurück nach oben
← Seite 566 | andere Seite aufrufen | zur Original-Abbildung wechseln | Über das Verzichtbuch / Hilfe | Seite 568 →
Transkription: Max Kricke, im Auftrag des BVfF, gefördert durch
und
sowie 