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Diese Seite wird in der Kartei Kießling nicht zitiert, da sie den Zeitraum ab 1650 betrifft.
Anno 1674 uff Dienstag den 23ten Januarii Sein vor Gericht
erschienen Herman zu Dorrenberg und Gretgen eheleute
Gerhardt zum Kotten Bielgen eheleute Tomiß zue
Steinberg Entgen eheleute, und haben ihrem respective
bruder schwager und schwegerinnen Johannen uffem Vogelß
Katterberg und Claren Franckholts eheleuten über ihr ... Erb
respect und Kindtgerechtigkeiten des inen Elterlich anererbten
jetztge. ihren bruder schwager und schwegerinnen Erblich überlassenen
Erb und gutts uffem Vogelß Katterberg nichts darvon ab noch
außbescheiden mitt Handt Halm und Mundt Verzieg und
außgang gethan Sie ablassende Erben sich ... sich und
ihre Erben darvon entgütet und enterbet und inen
Johannen und Claren eheleute sampt dero Erben darahn
gegütet und geerbet nach landtrechten und gerichtsbrauch und
sich gutter bezahlung bedancket.
Anno 1674 den 27ten Februarii ist ahn gewöhnlicher gerichts
stelle erschienen Goddert Hartkopff und hatt sich erklehrt
daß er über Einen fünfften theill und Einen halben fünfften
theill des gutts im Rottsiepen Lothars guts gnandt Verzieg
und außgangh seinem mitterscheinendem sohn Engelen
Hartkopff thun wolle, allermassen Er der Vatter God-
dert so than... Verziegh in anno 1672 den 7ten Decembris von
einen Mitterben empfangen hatt nichts außgeschlossen alß
nur sein des Vatters fünfftes kindtgetheil und dan waß
seinem Eÿthumb Stephanen Theiß nemblich daß halbe Lothars
guts, der zeith verziegen worden, so demselben gleichfalß
unverkurtzt verpleibet, demnegst und im übrigen
hatt Er Goddert Hartkopff über den berürten fünfften
unnd Einen halben fünfften theill seinem sohn Engelen
Hartkopff mit Handt Halm und Mundt Verziegh und
Erbsrecht geleistet, sich und seine übrige Erben davon
entgüttet und enterbet, und gedachten seinen sohn Engelen
unnd dessen Erben darahn geerbet und gegüttet nach
Landtrechten und gerichtsbrauch. actum ut supra.
Anno 1674 uff Dienstag den 13ten Martii sein vor behagten gericht
erschienen Treingen Disselbeck Weilandt Henrichen Grohe nachgelassene
Wittib für sich selbst und Caspar Disselbeckh alß gerichtlich angeordneten
und veraideter Curator deroselben underiahriger Kinder nahmens
deroselben und haben uff dem zwischen ihro Treingen eines und Johanneßen
Teschemecher den Jüngern andern theilß des Disselbecker gutts halben
gehaltenen abstandts Verziegh und gerichtlich ratificirte abstandts ver
gleich für sich und respective ihre Pflegbefohlene ihme Joh. Teschemecher
deßen Haußfrawen und Erben über ihre Treingen Wittib und Erb... Erb und Kindtgerechtigkeit
an dem ... Disselbecker gut
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Transkription: Max Kricke, im Auftrag des BVfF, gefördert durch
und
sowie