Verzichtbuch des Elberfelder Hofgerichts (1537) 1573-1704 - ein Online-Projekt des BVfF

Verzichtbuch des Elberfelder Hofgerichts – Seite 446

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Diese Seite wird in der Kartei Kießling nicht zitiert, da sie den Zeitraum ab 1650 betrifft.

11. Junii 1652 Alß der Durchleuchtigster Fürst und Herr, Herr Wolfgangh Wilhelmen Pfaltz-
Grave beÿ Rhein in Baÿeren zu Gulich, Cleve und Bergh Herzogh Grave zu Veldentz
Sponheimb der Marck Ravensberg und Mörnß Herr zu Ravenstein unser Gnedigster Fürst
und Herr, dero Richter und Kelnern hieselbst zu Elverfeldt Gerharden Cappell, lauhtt
von demselben vorprachten Kauffbrieff ein stück Art Landts der Hoffkamp genant erblich
überlaßen, und den Haußheubanden mitt einem theill von kirll sicherer gestalt pfandtweiß
übertragen, und darauff dero Gerichtschreibern zu gemeltem Elverfeldt Jacoben von Woringen
gnedigst befohlen von ihrer fürstl. Dhlt. auch dero Erben und nachkommen wegen ihme richteren
auff den glten [Abk. "gemelten"] Hoffkamp verziegh und außgangh zu thun und die andere beide stück pfandt-
weiß einzureumen, hatt mitt korpringung alsolchen gnedigsten abgangenen befelchs und
demzufolgh ermelter Gerichtschreiber heut dato den 11. Junii lauffenden 1652ten Jahrß ahn
sitzendem behägten Gericht in höchstglr. ihrer F. dhlt. nahmen und von demwegen besagten
richteren für sich und seine erben über den glten Hoffkamp verziegh und Außgang gethan
höchstgedachte ihre F. Dhlt. dero erben und nachkommen darvon entgüttet und endt-
erbet, und ihnnen Richteren und seine Erben darahn gegütet und geerbet nach
Landtrecht und Gerichtsbrauch p.

Folgtt wörtlicher Inhalt daß dieses verziegshalben ahn den
Gerichtschreibern Jacoben von Woringen gnedigst abgegangenen Befelchs

Von Gottes gnaden Wolgang Wilhelm Pfaltzgrave beÿ Rhein in Baÿeren
zu Gulich, Cleve, und Bergh Herzogh.

Lieber Diener waß gestalt wir unserem Richteren daselbsten Gerharden Cappell
unseren Hoffcamp aldar erblich überlaßen, auch einen theill unsers Camps der
Kyrll genandt sambt unserem Haußheubanden pfandtweiß übertragen haben, daß wirdt
derselb dir auß unserem ihme darüber mitgetheilter Kauff- und pfandtbrieffen inorigi-
nali vorzuweisen haben, dir darauff gnedigst befehlendt, daß du von unsertwegen
ihme Richteren vor sich und seine Erbfolgere ahn obgln [Abk. "obgemelten"?] unseren Hoffcamp vor unserem
Gericht daselbsten erbfast machest, und vor unß auch unsere Erben und nachkommen
darauff verziegh und außgang thuest, und daßelb prothocollieren lasest, die andere
stück aber ihme pfandtweis einräumest, versehen unß also gnadigst; Düßeldorff
den 17. Novembris 1651.
Auß höchstglr. ihrer Fürstl. dhlr.
gnedigstem befelch.
Vt: Neßelrod C.

ahn
Gerichtschreiber zu Elverfeldt. Ad. Schloeßern

Unserem Gerichtschreiber zu Elverfeldt Jacoben von Woringen.

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Transkription: Max Kricke, im Auftrag des BVfF, gefördert durch
Bezirksregierung Düsseldorf und 
Stadtsparkasse Wuppertal sowie  sowie Stadt Wuppertal, Bezirksvertretung Elberfeld