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Diese Seite wird in der Kartei Kießling nicht zitiert, da sie den Zeitraum ab 1650 betrifft.
Verzieg und Außgang gethan, demselben seinen dritten theill des Kauff-
schillings zu berechnen und zu bezahlen, und ein Erbahr Gericht deßwegen
aller künfftiger ansprach zu entheben und schadtloß zu halten, in gestalt
Sie obgemelte comparentis hiemit und in krafft dieses für obbesagten
ihren Vetteren Frederichen Dorcken und dessen Erben Verzieg und Außgang
thedten demselben von der schieffer Erbschafft entgütten und enterben und die
samptliche Stephan Cronenbergs Erben uff gemelten Schieffer darahn Erben
und gütten und sich gutter bezahlung vergliechenen Kauffschillings bedancken
... wie auch Ein Erbar Gericht in allem zu vertretten und zu under...
sich verab... thedte.
NA Daß Heußgen im Schieffer Hoff mit zugehoriger gerechtigkeit daß Heusgen
ist nit mit verkaufft also auch nit
mitt verziehen.
Anno 1664 uff Dienstag den 15ten Julii haben H. Richter Johan
Breuwer und die scheffen Rütger Henckell und Peter Cappell
gerichtlich referirt daß vor innen Henß zum Busch und
Gertgen eheleute, Wilhelm am Büscherhoff und Merg eheleute und Johan
Emerten am Büscherhoff und Entgen Eheleute, über eine in Vonckelen-
busch gelegene wiese sampt darneben liegenden auch darzugehorigen
Busch zu handen Jacoben von den Steinen alß vormunderen
über Weilandt Arndten Bückheckers mitt Margarethen vom Schieff
ehelich gezielt und nachgelassene underiahrige Kinder, Mitt Handt
Halm und Mundt Verzieg und Außgang gethan, Sie obgemeldte
verziehende parteÿen für sich und ihre Erben sich von obge. Wiesen
und Busch entgüttet und enterbet und Sie obge. vormunders
pflegkinder darahn gegütet und geerbet nach landtrechten
und Gerichtsbrauch.
Anno 1664 uff Dienstag den 15. Julii haben H. Richter und die
scheffen Rütger Henckell und Peter Cappell gerichtlich referirt
daß vor innen Conradt von Vehlenberg zu behoff seiner in erster ehe gezielten
Kinder, und zu zahlung für dieselb in der pfaltz gekaufften Erbguttgens über daß ihme
Elterlich anererbte guttgen am Fehlenberg, Ursulen auß dem Holßen und dero Mitt-
frawen am Fehlenberg sehlig ehelich gezielt und nachgelassenen Kindern mit Handt Halm
und Mundt Verzieg und Ausgang gethan, sich und seine Erben darvon entgüttet
und enterbet und Sie Ursulen sampt dero Erben darahn gegütet und geerbet
nach landtrechten und gerichtsbrauch.
NB will Verkäuffer und renuntiant in zweiter ehe ... und daß verkauffte gutgen am
Fehlenberg auß erster ehe herrühret und dero ehekindern zugehorig, Si ist demselben
in dem Verzieg mit Vollmacht sich zu ge... bißdarahn Käuffere 10 Rth. Verkauffsch. zu handen
behalten anbefohlen.
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Transkription: Max Kricke, im Auftrag des BVfF, gefördert durch
und
sowie